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Welche Bescheinigungen benötigen Generalunternehmen von Nachunternehmen?

David Licow · Dienstag, 29. August 2023 · 5min
Welche Bescheinigungen benötigen Generalunternehmen von Nachunternehmen?

In vielen Branchen sind Generalunternehmen dazu verpflichtet, von ihren Nachunternehmen bestimmte Bescheinigungen einzufordern. Damit wird sichergestellt, dass die Nachunternehmen über die erforderlichen Fähigkeiten verfügen und die vereinbarten Leistungen ordnungsgemäß ausführen.

Gerade im Bauwesen bestehen hohe Anforderungen an Sicherheit, Qualität und gesetzlichen Vorschriften. Diesen geht nämlich hervor, dass Auftraggeber bereits vor Baubeginn und auch während der Leistungsausführung dazu verpflichtet sind, Ihren Nachunternehmer-Einsatz auf Rechtskonformität zu prüfen.

Um hierbei Licht ins Dunkle zu bringen, welche Bescheinigungen denn konkret relevant sind, stellen wir Ihnen nun die wichtigsten Bescheinigungen übersichtlich vor. Wir unterscheiden zwischen den einzelnen Unternehmensrechtsformen:

Benötigte Nachweise vor Baubeginn und in der Ausführungsphase

  • Liste aller beteiligten Mitarbeitenden (mit Name und Vorname)

  • Abgleich der Mitarbeiterliste mit Ausweisdokumenten

  • Für Mitarbeiter, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind: \ Der Entsendenachweis A1 und die Meldung an die GZD nach § 18 AEntG

  • Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis im Falle von Beschäftigten aus nicht EU-Staaten

  • In der Ausführungsphase
    Monatliche Vorlage der Mindestlohnerklärungen aller Mitarbeitenden der Nachunternehmen

Benötigte Nachweise von Gesellschaften Bürgerlichen Rechts (GBR)

  • Gewerbeschein

  • Bescheinigung über die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder im Falle von handwerklichen Tätigkeiten einen Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer (HWK) mit Handwerks- und Gewerbekarte

  • Freistellungsbescheinigung des Finanzamts nach § 48b EStG

  • Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung für die ausgeführte Tätigkeit

  • Nachweis über eine bestehende Kranken- und Unfallversicherung für alle Personen, die auf der Baustelle tätig sind

  • Im Falle weiterer Beschäftigung von Mitarbeitenden: Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigungen (UB) der Krankenkasse, Berufsgenossenschaft und der SOKA-BAU oder der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK).

Benötigte Nachweise von Baubetrieben und Dienstleistern

  • Gewerbeschein

  • Bescheinigung über die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder im Falle von handwerklichen Tätigkeiten einen Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer (HWK) mit Handwerks- und Gewerbekarte

  • Freistellungsbescheinigung des Finanzamts nach § 48b EStG

  • Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB) der Krankenkasse, Berufsgenossenschaft und der SOKA-BAU oder der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK), wenn das Unternehmen Mitarbeitende beschäftigt

  • Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung für die ausgeführte Tätigkeit

  • Für Mitarbeiter, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind, wird der Entsendenachweis A1 und die Meldung an die GZD nach § 18 AEntG benötigt. Bei der Bescheinigung A1 handelt es sich um eine Bestätigung über die ordentliche Anmeldung eines Arbeitnehmers bei den Sozialversicherungen im Ausland.

Benötigte Nachweise von Einzelunternehmen (Solo-Unternehmen)

  • Gewerbeschein

  • Bescheinigung über die Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder im Falle von handwerklichen Tätigkeiten einen Nachweis über den Eintrag in die Handwerksrolle bei der Handwerkskammer (HWK) mit Handwerks- und Gewerbekarte

  • Freistellungsbescheinigung des Finanzamts nach § 48b EStG

  • Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung für die ausgeführte Tätigkeit

  • Nachweis über eine bestehende Kranken- und Unfallversicherung

  • Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft (empfohlen)

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